Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Irrlicht e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR32673B eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin.
§ 2 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zwecke und Aufgaben
(1) Der Verein Irrlicht e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von offenen Spielveranstaltungen, Brettspiel-, Theaterspiel- und Rollenspielveranstaltungen für Jugendliche, in deren Rahmen diese ihre Kommunikationsfähigkeiten und Sozialkompetenzen trainieren und erproben können und ihre Kooperationsbereitschaft und Vorstellungskraft gefördert werden.
(3) Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere von fantastischer Kunst und Kultur. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zur-Verfügung-Stellen von Räumen und Foren für fantastische Kunst und Kultur, die Durchführung von Ausstellungen fantastischer Kunst, die Durchführung von Veranstaltungen zum kommunikativen Austausch über fantastische Kunst und Kultur sowie Vernetzung und Beratung von Künstler_innen und Kulturschaffenden fantastischer Kunst und Kultur. Als „fantastisch“ wird solche Kunst und Kultur betrachtet, die sich ihrem Wesen nach auf alte oder moderne Mythen, Sagen, Märchen oder sonstige fiktionale Fantasiewelten bezieht.
§ 4 Selbstlosigkeit, Mittel und Ausgaben
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden kann jede natürliche oder juristische Person.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand, der über den Aufnahmeantrag abschließend entscheidet, ohne etwaige Ablehnungsgründe mitteilen zu müssen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftshalbjahres schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären. Die bereits gezahlten Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückgezahlt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen zu Gunsten des Mitgliedes von diesen Regelungen abweichen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis und eine Rückführung von Spenden, Einlagen, Mitgliedschaftsbeiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf säumige Mitgliedsbeiträge oder sonstige Beitragsforderungen durch den Verein bleibt hiervon unberührt.
§ 5a Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen Satzung oder Verhaltenskodex kann der Verein Ordnungsmaßnahmen verhängen. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere des Verstoßes. Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere:
(3) Über Ordnungsmaßnahmen nach §5a (2) Nummer 1 bis 4 entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Maßnahme ist in Textform mitzuteilen und zu begründen.
(4) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es
a) erheblich oder wiederholt gegen Satzung oder Verhaltenskodex verstößt oder
b) mit Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung länger als sechs Monate ab Fälligkeit in Verzug ist.
(5) Dem Mitglied sind die Ausschlussgründe mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Es ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; auf Verlangen ist es in der Mitgliederversammlung anzuhören.
(6) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstands kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang in Textform die Entscheidung
der nächsten Mitgliederversammlung verlangen; die Maßnahme bleibt bis dahin wirksam, es sei denn der Vorstand setzt sie aus.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins und der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv
teilzunehmen und diese zu organisieren.
(2) Alle Mitglieder können Anträge an den Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
(3) Jedes Mitglied hat einfaches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und insbesondere den Vereinszweck in geeigneter Weise zu fördern und zu unterstützen,
ihre Mitgliedsbeiträge zu leisten und die Veranstaltungen des Vereins tatkräftig, organisatorisch oder materiell zu unterstützen.
(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks gleiches Anrecht auf Nutzung von Vereinseigentum und auf Hilfestellung durch
Rat und Tat in Vermittlung durch den Vereinsvorstand oder eine eigens eingesetzte Arbeitsgruppe.
(6) Der Verein gibt sich einen Verhaltenskodex; alle Mitglieder verpflichten sich, sich an diesen Kodex zu halten. Der Kodex wird, nach
Ausarbeitung und schriftlicher Niederlegung durch den Vorstand, von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
verabschiedet. Der jeweils gültige Verhaltenskodex tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht sich um den Veranstalter_innenstatus zu bemühen, um Veranstaltungen im Rahmen des
Vereinszwecks durchzuführen. Rechte und Pflichten von Veranstalter_innen regelt die Veranstaltungsordnung ab Bekanntgabe
durch den Vorstand. Die Veranstaltungsordnung wird, nach Ausarbeitung und schriftlicher Niederlegung durch den Vorstand, durch
Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Vorstandsmitglieder geändert und verabschiedet.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit in der jeweils gültigen Fassung
der Beitragsordnung (BO) nach Ausarbeitung und schriftlicher Niederlegung durch den Vorstand festgehalten ist und von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit verabschiedet wird.
(2) Die jeweils gültige Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
(2) Die Beschlüsse der Organe des Vereins müssen schriftlich protokolliert werden und den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht
zugänglich sein.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere alle Beschlüsse betreffend
(2) Stimmberechtigt sind sämtliche ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins.
(3) Jedes Mitglied hat gleiches, einfaches Stimm- und Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
(4) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welchem
der Jahresbericht des abgeschlossenen Geschäftsjahres vorgelegt wird.
(5) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der
Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(6) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vor Einberufung der
Mitgliederversammlung schriftlich an die letzte vereinsbekannte Adresse, auch E-Mail-Adresse, zugesandt worden sein.
(7) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung enthalten.
(8) Die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein
Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(9) Über die Annahme von Tagesordnungspunkten, welche erst kurz vor der Mitgliederversammlung gestellt wurden oder
währenddessen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(10) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald fünf Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, findet innerhalb von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Vorstand lädt. Diese ist in
jedem Fall beschlussfähig.
(11) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet oder bestimmt mit ihrer Eröffnung einen/eine
Versammlungsleiter_in. Ferner ist für die Dauer der Mitgliederversammlung ein/eine Schriftführer_in zu wählen, der/die die Inhalte
der Versammlung und insbesondere die Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse protokolliert. Das Protokoll über die Versammlung
ist von einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und dem/der Schriftführer_in der Mitgliederversammlung zu
unterzeichnen und spätestens nach zwei Wochen allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
(12) Die Art der Abstimmung kann der/die Versammlungsleiter_in festlegen, jedoch muss schriftlich abgestimmt werden, wenn
wenigstens ein Mitglied dies während der Versammlung beantragt.
(13) Zur Beschlussfassung ist eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Enthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(14) Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der
Stimmen.
(15) Kann bei Wahlen kein/keine Kandidat_in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist zwischen den
Kandidat_innen mit gleichem Stimmenanteil eine Stichwahl durchzuführen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die
unbegrenzte Wiederwahl oder eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Ende ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger_innen im Amt.
(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt Vereinsmitgliedschaft voraus.
(3) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben,
Sonderaufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder hierfür Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einberufen. Der Vorstand ist
insbesondere zuständig für
die Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen,
die Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Ausarbeitung und Vorlage der Beitragsordnungen,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung von Jahresberichten,
die Aufnahme neuer Mitglieder.
(4) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die erste
Schatzmeister_in.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der
ersten Schatzmeister_in vertreten, wobei jede_r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die
erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die erste Schatzmeister_in verfügen.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, wenigstens jedoch einmal im Quartal eines Geschäftsjahres. Die Sitzungen werden von
dem/der ersten Vorsitzenden einberufen, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter_in.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier
Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen wenigstens eins vertretungsberechtigt ist, wie in § 10 (4) geregelt.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten und von dem/der Schriftführer_in, hilfsweise von
einem anderen Vorstandsmitglied, unterzeichnet. Die Sitzungsprotokolle müssen spätestens zwei Wochen nach dem Sitzungstermin
den Mitgliedern des Vereins zugänglich sein.
(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, darf der Vorstand
von sich aus vornehmen. Die Mitgliederversammlung muss hierzu bei allernächster Gelegenheit über die vorgenommenen
Satzungsänderungen informiert werden.
(10) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt aus dem Kreis der
Vereinsmitglieder für die restliche Dauer der Amtszeit / bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand
zu kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder nach §10 (4)
dürfen nicht kooptiert werden.
§ 11 Die Kassenprüfer_innen
(1) Aus der Mitte der ordentlichen Vereinsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren, nach
Ablauf des ersten Geschäftsjahres, zwei Kassenprüfer_innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Kassenprüfer_innen haben die Aufgabe, die Rechnungslegung des Vorstands auf dessen rechnerische Richtigkeit und
ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen. Sie prüfen auch die Mittelverwendung auf deren satzungsgemäßen Einsatz. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(3) Die Kassenprüfer_innen haben die Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und einen
entsprechenden Prüfbericht vorzulegen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Zephir e. V.
(Hauptgeschäftsstelle Sachtlebenstraße 36 in 14165 Berlin / Vereinsregister Nr. VR 19242B), der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Als Liquidator_innen werden die im Amt befindlichen nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
„Die vorstehende Satzung stimmt in ihrem Wortlaut mit den in der Mitgliederversammlung am 19.04.2026 gefassten
Satzungsänderungsbeschlüssen und im Übrigen mit dem bisherigen Wortlaut der Satzung überein.“
Gültig seit 19.04.2026