Irrlicht e.V. - Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Irrlicht e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 32673B eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zwecke und Aufgaben 

(1) Der Verein Irrlicht e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von offenen
Spielveranstaltungen, Brettspiel-, Theaterspiel- und Rollenspielveranstaltungen für Jugendliche, in
deren Rahmen diese ihre Kommunikationsfähigkeiten und Sozialkompetenzen trainieren und
erproben können und ihre Kooperationsbereitschaft und Vorstellungskraft gefördert werden.

(3) Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere von
fantastischer Kunst und Kultur.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zur-Verfügung-Stellen von Räumen
und Foren für fantastische Kunst und Kultur, die Durchführung von Ausstellungen fantastischer Kunst,
die Durchführung von Veranstaltungen zum kommunikativen Austausch über fantastische Kunst und
Kultur sowie Vernetzung und Beratung von Künstler_innen und Kulturschaffenden fantastischer Kunst
und Kultur. Als „fantastisch“ wird solche Kunst und Kultur betrachtet, die sich ihrem Wesen nach auf
alte oder moderne Mythen, Sagen, Märchen oder sonstige fiktionale Fantasiewelten bezieht.

§ 4 Selbstlosigkeit, Mittel und Ausgaben

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied werden kann jede natürliche oder juristische Person.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand, der über den Aufnahmeantrag abschließend entscheidet, ohne etwaige Ablehnungsgründe mitteilen zu müssen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(4) Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftshalbjahres schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erklären. Die bereits gezahlten Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückgezahlt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen zu Gunsten des Mitgliedes von diesen Regelungen abweichen.

(5) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verstößt, mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist oder schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.

(6) Dem Mitglied ist vor Ausschluss durch die Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, zu
den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind dem Mitglied wenigstens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen sämtliche Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis und eine Rückführung von Spenden, Einlagen, Mitgliedschaftsbeiträgen
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf säumige
Mitgliedsbeiträge oder sonstige Beitragsforderungen durch den Verein bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins und der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv teilzunehmen und diese zu organisieren.

(2) Alle Mitglieder können Anträge an den Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

(3) Jedes Mitglied hat einfaches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und insbesondere den Vereinszweck in geeigneter Weise zu fördern und zu unterstützen, ihre Mitgliedsbeiträge zu leisten und die Veranstaltungen des Vereins tatkräftig, organisatorisch oder materiell zu unterstützen.

(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks gleiches Anrecht auf Nutzung von Vereinseigentum und auf Hilfestellung durch Rat und Tat in Vermittlung durch den Vereinsvorstand oder eine eigens eingesetzte Arbeitsgruppe.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit in der jeweils gültigen Fassung der Beitragsordnung (BO) nach Ausarbeitung und schriftlicher Niederlegung durch den Vorstand festgehalten ist und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit verabschiedet wird.

(2) Die jeweils gültige Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.

(2) Die Beschlüsse der Organe des Vereins müssen schriftlich protokolliert werden und den
Mitgliedern des Vereins zur Einsicht zugänglich sein.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere alle Beschlüsse betreffend
1. Änderungen der Satzung,
2. Auflösung des Vereins,
3. Ausschlussverfahren,
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
6. Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
7. Die Festsetzung der Beitragsordnung und Sonderumlagen,
8. Rechnungslegung für das jeweils abgeschlossene Geschäftsjahr,
9. Wahl der Kassenprüfer_innen,
10. jährliche Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer_innen,
11. das Einsetzen von Arbeitsgruppen, sowie die Bestellung von Ausschüssen und Delegierten,
12. auf der Versammlung vorliegende Anträge.

(2) Stimmberechtigt sind sämtliche ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins.

(3) Jedes Mitglied hat gleiches, einfaches Stimm- und Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welchem der Jahresbericht des abgeschlossenen Geschäftsjahres vorgelegt wird.

(5) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sofern es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(6) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich an die letzte vereinsbekannte Adresse, auch E-Mail-Adresse, zugesandt worden sein.

(7) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss Ort, Zeit und die vorläufige Tagesordnung enthalten.

(8) Die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(9) Über die Annahme von Tagesordnungspunkten, welche erst kurz vor der Mitgliederversammlung gestellt wurden oder währenddessen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(10) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald fünf Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, findet innerhalb von 14 Tagen eine erneute Mitgliederversammlung statt, zu welcher der Vorstand lädt. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.

(11) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet oder bestimmt mit ihrer Eröffnung einen/eine Versammlungsleiter_in. Ferner ist für die Dauer der Mitgliederversammlung ein/eine Schriftführer_in zu wählen, der/die die Inhalte der Versammlung und insbesondere die Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse protokolliert. Das Protokoll über die Versammlung ist von einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und dem/der Schriftführer_in der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen und spätestens nach zwei Wochen allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

(12) Die Art der Abstimmung kann der/die Versammlungsleiter_in festlegen, jedoch muss schriftlich abgestimmt werden, wenn wenigstens ein Mitglied dies während der Versammlung beantragt.

(13) Zur Beschlussfassung ist eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(14) Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen.

(15) Kann bei Wahlen kein/keine Kandidat_in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist zwischen den Kandidat_innen mit gleichem Stimmenanteil eine Stichwahl durchzuführen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem/der ersten Vorsitzenden,
2. dem/der zweiten Vorsitzenden,
3. dem/der ersten Schatzmeister_in,
4. dem/der zweiten Schatzmeister_in,
5. dem/der Schriftführer_in,
6. dem/der Öffentlichkeitsbeauftragten,
7. dem/der Onlinebeauftragten.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl oder eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ende ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger_innen im Amt.

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt Vereinsmitgliedschaft voraus.

(3) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins und die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, Sonderaufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder hierfür Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einberufen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
die Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen,
die Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Ausarbeitung und Vorlage der Beitragsordnungen,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung von Jahresberichten,
die Aufnahme neuer Mitglieder.
(4) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die erste Schatzmeister_in.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der ersten Schatzmeister_in vertreten, wobei jede_r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die erste Schatzmeister_in verfügen.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, wenigstens jedoch einmal im Quartal eines Geschäftsjahres. Die Sitzungen werden von dem/der ersten Vorsitzenden einberufen, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter_in.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen wenigstens eins vertretungsberechtigt ist, wie in § 10 (4) geregelt.

(8) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten und von dem/der Schriftführer_in, hilfsweise von einem anderen Vorstandsmitglied, unterzeichnet. Die Sitzungsprotokolle müssen spätestens zwei Wochen nach dem Sitzungstermin den Mitgliedern des Vereins zugänglich sein.

(9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, darf der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitgliederversammlung muss hierzu bei allernächster Gelegenheit über die vorgenommenen Satzungsänderungen informiert werden.

(10)  Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, bis zur Wahl eines/einer Nachfolger_in durch die Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Die Kassenprüfer_innen

(1) Aus der Mitte der ordentlichen Vereinsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren, nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres, zwei Kassenprüfer_innen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer_innen haben die Aufgabe, die Rechnungslegung des Vorstands auf dessen rechnerische Richtigkeit und ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen. Sie prüfen auch die Mittelverwendung auf deren satzungsgemäßen Einsatz. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

(3) Die Kassenprüfer_innen haben die Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten und einen entsprechenden Prüfbericht vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins 

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Zephir e. V. (Hauptgeschäftsstelle Sachtlebenstraße 36 in 14165 Berlin / Vereinsregister Nr. VR 19242B), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Als Liquidator_innen werden die im Amt befindlichen nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Gültig seit 27.12.2021


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